Takraw Dudes Kiel e.V.
  Die Vereinssatzung
 

Dies ist die aktuelle Vereinssatzung. Gerne kann diese Satzung für zuküntigen Vereinsgründungen verwendet werden. Das Kopieren ist somit ausdrücklich gewünscht.

 

 
 
§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

 Der Verein führt den Namen

 

 “Takraw Dudes Kiel”

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V."

 

 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2

 

Vereinszweck

 

 

 

·         Zweck des Vereins ist, durch aktive Verbreitung des Sports, insbesondere durch Schaffung eines breiten Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Sportart Sepak Takraw im Großraum Kiel vorzustellen und zu etablieren. Sepak Takraw Spielern und Neulingen soll die Ausübung Ihres Sportes, durch die Nutzung von Sporthallen etc., ermöglicht bzw. erleichtert werden.

 

·         b. Sepak Takraw Veranstaltungen der Takraw Dudes Kiel e.V. sollen als Treffpunkt der asiatischen und der europäischen Kultur dienen und die bereits bestehenden guten Beziehungen zu anderen europäischen Sepak Takraw Vereinen ausweiten und vertiefen.

 

·         c. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils geltenden Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

·         d. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

 
§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde

§ 4

 

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder

 

 

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 


 

(2) Aufnahme

 

 

 

Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungs-bestimmungen verpflichtet, ist an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet.

 

 

 

(3) Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

 

 

-          durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,

 

-          durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 1 Monaten schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden kann,

 

-          durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

 

-          durch Ausschließung, die durch Beschluss der Vorstandschaft erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,

 

 

 

Die Vorstandschaft setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 
 
 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

(1) Aufnahmegebühr, Beiträge, Beitragsordnung

 

 

 

Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine Aufnahmegebühr und durch einen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden sollen. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie sieht unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vor.

 

 

 

(2) Spenden

 

 

 

Spenden von Mitgliedern, die einen Beitrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen. Weitere Spenden von nennenswerter Höhe können mit der Zustimmung des Spenders publik gemacht bzw. öffentlich zugänglich gemacht werden.

 
 
 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

·         die Mitgliederversammlung,

 

·         die Vorstandschaft (einschl. eines geschäftsführenden Vorstandes gem. § 26 BGB)

 

·         Der Beirat

 

 

 
 

 § 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Ordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Die Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

 

 

 

Die Einladung muss per Brief an die letzte der Vorstandschaft bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Vorstandschaft bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

 

 

 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber der Vorstand-schaft verlangen.

 

 

 

(3) Angelegenheiten des Vereins

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

 

 

 

(1)    die Bestellung, Entlastung und Abberufung des Geschäftsführenden Vorstandes gem. §26 BGB.

 

(2)    die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,

 

(3)   den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

 

(4)    die Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr,

 

(5)    einen von der Vorstandschaft vorgelegten Entwurf von Regeln und Zielen des Vereins,

 

(6)    die Ausschließung eines Mitgliedes,

 

(7)    die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

 

 

(4) Stimmrechte

 

 

 

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

 

 

(5) Beschlussfähigkeit

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

 

 

(6) Niederschrift

 

 

 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

 

§ 8

 

Vorstandschaft

 

 

 

Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S. des § 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand entscheidet über vereinsinterne Angelegenheiten.

 
 

 

§ 8.1

 

Geschäftsführender Vorstand

 

(Vorstand i. S. des § 26 BGB)

 

 

 

Die 3 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind:

 

 

 

Der/die Präsident/in,

 

der/die Vizepräsident/in,

 

            der/die Geschäftsführer/in.

 

 

 

Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.

 

 

 

§ 8.2

 

Erweiterter Vorstand

 

Mitglieder

 

 

 

Für die Entscheidungen über vereinsinternen Angelegenheiten wird der Geschäftsführende Vorstand durch Referenten, die die Interessen von Sachgebieten oder Projekten vertreten und den Schatzmeister erweitert (Erweiterter Vorstand).

 

 

 

Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Vorstand sind:

 

 

 

-          der/die Jugendwart/in

 

-          der/die Pressewart/in

 

-          der/die Schatzmeister/in

 

 

 

Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein.

 

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können zugleich Funktionen im erweiterten Vorstand wahrnehmen. Mitglieder in der Vorstandschaft haben unabhängig von den ihnen übertragenen Funktionen bei Beschlussfassungen nur eine Stimme.

 

 

 

§ 8.3

 

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

 

 

Im Regelfall ist eine Tätigkeit in der Vorstandschaft ehrenamtlich.

 
 
 
 
 

§ 9

 

Beirat

 

(1) Zusammensetzung

 

 

 

Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus sieben Personen zusammen, die die verschiedenen Interessensbereiche des Vereins repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Erweiterten Vorstand (§ 8.2 und § 8.3) der Satzung in entsprechender Weise.

 

 

 

(2) Aufgaben

 

 

 

Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Vereins.

 
 
 

 § 10

 

Auflösung

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

 
 
 

§ 11

 

Schiedsgericht

 
 

 Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern - mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet ein Schiedsgericht.

 

 

 

Eine Schiedsgerichtsordnung kann von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitglieder-versammlung verabschiedet werden.

 
 

 
§ 12

 

Salvatorische Klausel

 

Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der genehmigenden Behörde sein sollte, wird der Vorstand, wenn er dies einstimmig beschließt, durch die Mitgliederversammlung berechtigt, eine Änderung der Satzung im Sinne des Satzungszweckes ohne weitere Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber den Behörden zu bestimmen.

 
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